Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der es-power GmbH
es power GmbH
Rachelstraße 15-17
93413 Cham
(„Auftragnehmer“)
§ 1 Allgemeines
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Auftraggebern.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Auftraggebers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung. Gegenüber Verbrauchern iSd. § 13 BGB gelten sie allerdings nur insoweit, als nicht in den jeweiligen Bedingungen etwas anderes festgelegt wird.
(3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.
(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform gemäß § 126b BGB.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Auftraggeber Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
(2) Die Bestellung/Auftragserteilung gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung/Auftragserteilung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von sechs Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
(3) Die Annahme kann entweder konkludent, schriftlich oder durch Ausführung der Leistung an den Auftraggeber erklärt werden.
§ 3 Ausführungsfrist und Verzug
(1) Die Fertigstellungsfristen bzw. die Liefertermine werden von uns bei Annahme der Bestellung bzw. des Auftrags angegeben.
(2) Bei den angegebenen Fertigstellungsfristen bzw. Lieferterminen handelt es sich stets um unverbindliche Termine, es sei denn, dass die Verbindlichkeit gesondert, schriftlich zugesagt wird.
(3) Sofern wir verbindliche Ausführungsfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Lieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind insoweit ausgeschlossen. Der Auftraggeber wird unverzüglich informiert.
(4) Sofern die beauftragte Ware nicht verfügbar ist, weil der Auftragnehmer mit diesem Produkt von dem jeweiligen Lieferanten ohne eigenes Verschulden nicht beliefert wird, besteht ein Rücktrittsrecht für den Aufragnehmer. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind insoweit ausgeschlossen. Der Auftraggeber wird unverzüglich informiert.
§ 4 Lieferung, Gefahrübergang
(1) Versandweg und –mittel sind der Wahl des Auftragnehmers überlassen.
(2) Ist der Kunde kein Verbraucher, geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder bei Direktversand ab Werk mit dem Verlassen des Werkes, auf den Käufer über. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch weitere Leistungen übernommen hat. Teillieferungen sind zulässig.
§ 5 Abnahme
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die in Auftrag gegebene Leistung abzurufen. Im Falle der Nichterfüllung kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Insbesondere kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.
(2) Verlangt der Auftragnehmer Schadensersatz für die Nichtabnahme, so beträgt dieser pauschal 15 % des Brutto-Auftragswertes. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer einen höheren oder der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweist.
(3) Der Auftragnehmer kann vom Vertrag zurücktreten, sofern die erste Anzahlung nicht fristgemäß bezahlt wird. Eine Inverzugsetzung ist dazu nicht gesondert erforderlich.
§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager. Auf die jeweilige Preisliste des Auftragnehmers wird verwiesen. Soll die Ausführung mehr als 2 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, ist der Auftragnehmer bei Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten oder unerwarteten Steigerungen von Lohn- und Transportkosten berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu führen.
(2) Sofern im Einzelfall keine andere schriftliche Vereinbarung vorliegt, ist eine Abrechnung auf Regiebasis vereinbart.
(3) Sofern ein Skontoabzug vereinbart ist, wird dieser nur anerkannt, wenn der gesamte Zahlungsbetrag rechtzeitig eingeht. Zahlungen gelten erst dann als erfolgt, wenn sie eingegangen sind.
(4) Die vereinbarte Vergütung ist fällig und zu zahlen innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware.
(5) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
(6) Pro Mahnung ab Verzugseintritt werden pauschalierte Mahnkosten von 5 EUR berechnet.
(7) Außendienstmitarbeiter und Monteure sind nicht inkassoberechtigt. Zahlungen an diese Personen befreien den Auftraggeber nicht von der Zahlungspflicht.
(8) Der Vertragspartner darf gegenüber einer Forderung des Verkäufers mit Gegenforderungen aufrechnen, welche rechtskräftig festgestellt oder seitens des Verkäufers unbestritten oder anerkannt sind. Der Vertragspartner darf ferner gegenüber einer Forderung des Verkäufers mit einer zwar bestrittenen, aber entscheidungsreifen Gegenforderung aufrechnen. Die Aufrechnung gegenüber einer Forderung des Verkäufers mit einer Gegenforderung ist dem Vertragspartner ferner auch dann möglich, wenn sie mit einer konnexen Gegenforderung aus demselben Vertragsverhältnis erfolgt und der Gegenanspruch aus einer zur Leistungsverweigerung berechtigenden Sachleistungsforderung hervorgegangen ist. Im Übrigen ist die Aufrechnung gegenüber einer Forderung des Verkäufers mit einer Gegenforderung ausgeschlossen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf gem. unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Auftraggebers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Auftraggeber neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Auftraggebers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
§ 8 Mängelansprüche des Auftraggebers
(1) Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht.
(3) Gegenüber Unternehmern gilt: Die Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Auftraggeber offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
Gegenüber Verbrauchern gilt: Es gelten die gesetzlichen Regelungen.
(4) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(5) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber die fällige Vergütung bezahlt.
(6) Der Auftraggeber hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Auftraggeber die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
(7) Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
(8) Von uns erstellte Planungshilfen, Kalkulationen oder Wirtschaftlichkeitsberechnungen sind stets unverbindlich. Ein verbindlicher Charakter entsteht nur, wenn der Geschäftsführer des Auftragnehmers auf schriftliche Aufforderung die rechtliche Verbindlichkeit schriftliche zusichert.
(9) Ist der Auftraggeber Unternehmer, so gilt § 439 Abs. 3 BGB nicht, der Auftraggeber kann keinen Ersatz von Ein- oder Ausbaukosten verlangen.
§ 9 Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
(a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
(b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Auftraggebers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 10 Verjährung
(1) Abweichend von der gesetzlichen Regelung beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln gegenüber Unternehmern ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf Jahre ab Ablieferung.
(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 11 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zu dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann iSd. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten – das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Entsprechendes gilt, wenn der Auftraggeber Unternehmer iSv. § 14 BGB ist.
Stand: 11/2022
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